B-530.04.999 [2020-10] Beurteilung des Saftgehaltes niedersafthaltiger Getränke

Aufgabenstellung/Zweck

Abschätzen des Fruchtsaftgehalts in Erfrischungsgetränken und Limonaden mittels GDCh Berechnung

Anwendungsbereich

Die Methode eignet sich für Erfrischungsgetränken und Limonaden

Prinzip

Der Fruchtsaftgehalt ist bei Erfrischungsgetränken ein wertbestimmender Anteil und für die Qualität von besonderer Bedeutung. In Deutschland regeln die Leitsätze für Erfrischungsgetränke den Saftgehalt für Fruchtsaftgetränke und Limonaden.

In den Leitsätzen ist festgelegt, dass Fruchtsaftgetränke aus Kernobst oder Trauben mind. 30 %, aus Citrusfrüchte mind. 6 % und aus anderen Früchten oder Fruchtmischungen mind. 10 % Saft enthalten müssen. Limonaden mit Fruchtgehalt enthalten mindestens die Hälfte der bei Fruchtsaftgetränken üblichen Fruchtgehalte.

Unter besonderen Bedingungen können höhere Fruchtsaftgehalte festgelegt sein. Um diese Vorgaben überprüfen zu können, hat die GDCh Arbeitsgruppe Fruchtsäfte und fruchtsafthaltige Getränke Berechnungsformeln zur Bestimmung des Saftgehaltes ausgearbeitet.

Als Grundlage der Berechnung dienen die RSK Werte (Richtlinien und Schwankungsbreiten bestimmter Kennzahlen).

Die unterschiedliche Bedeutung und die z. T. großen Schwankungsbreiten einzelner Werte wurden durch eine Gewichtung der Werte in den Berechnungsformeln berücksichtigt.

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